Bafin schickt einen weiteren Sonderbeauftragten zu N26
Vor einigen Monaten entsandte die Finanzaufsicht Bafin einen Sonderbeauftragten zur Berliner Neobank N26. Eine Mitteilung von Dienstag vermittelte zunächst den Eindruck, sich darauf zu beziehen. Doch es ist ein weiterer Sonderbeauftragter gemeint.
Die nächste Mitteilung der Bafin betreffend N26 („Bafin ordnet Wachstumsbeschränkung an und bestellt Sonderbeauftragten“) kam am Dienstag um 14.07 Uhr – und enthielt auf den ersten Blick nicht so wahnsinnig viel Neues. Dass das Milliarden-Fintech bis auf weiteres maximal 50.000 Kunden pro Monat onboarden darf? Hatten Finance Forward und Finanz-Szene grob schon so berichtet. Dass die Bonner Aufseher die Berliner Neobanker zu einer Geldbuße von 4,25 Mio. Euro verdonnert haben? Wusste man längst. Und die Sache mit dem Sonderbeauftragten – war die nicht auch schon seit Monaten in der Welt?
Halt, war sie nicht! Denn: Der „Sonderbeauftragte“ aus dem Mai (bei dem es sich freilich nicht im Wortsinne um einen Sonderbeauftragten, sondern um ein mehrköpfiges Team handelte) – das war ein anderer „Sonderbeauftragte“ als der jetzige „Sonderbeauftragte“. Damals war es nämlich um die „Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ gegangen. Und diesmal? Um „Mängel insbesondere im Risikomanagement in den Bereichen Informationstechnologie und Auslagerungsmanagement“.
Heißt nach Adam Riese: Wir haben es nicht mehr nur mit einem „Sonderbeauftragten“ (bzw. mit einem Team) zu tun – sondern mit zweien (wobei das neue Sonderbeauftragten-Team nach unseren Informationen derselben WP-Firma angehört wie das alte. Im Umfeld von N26 wird daher betont, es handle sich de facto um das gleiche Mandat – dieses sei lediglich erweitert worden …)
Jedenfalls: Der zweite oder vielleicht auch nur anderthalbte Sonderbeauftragte war das eine, was neu war. Und dann war (jedenfalls unserem Eindruck nach) noch etwas andere neu. Nämlich die ganze Art und Weise, wie sich die Bafin diesmal an N26 abarbeitete.
Denn: Hätte es nicht gereicht, die Sache mit dem zweiten Sonderbeauftragten zu vermelden – und gut ist? Stattdessen: Rekurrierte die Bafin in ihrer gestrigen Statement mal hierauf und mal darauf, erinnerte an die „Anordnung vom 11.05.2021“ ebenso wie an den „Bescheid vom 25.06.2021“, verrührte also kräftigst Altes mit Neuem, so dass sich die Pressemitteilung am Ende las, als gelte es einem Angeklagten den Prozess zu machen und dabei eine möglich umfangreiche Indizienkette vorzulegen.
Am Ende lappte das Ganze dann allerdings ins Schulmeisterliche:
„Die Wachstumsbeschränkung erlaubt der N26 Bank GmbH, ihre Ressourcen auch zur Stärkung der Kundenidentifikationsprozesse, des Transaktionsmonitorings und des Verdachtsmeldewesens verstärkt einzusetzen.“
Was offenbar heißen sollte: „Lieber Valentin, das mit der Neukunden-Beschränkung darfst Du bitte nicht als Strafe sehen. Sondern – wir wollen Dir helfen, die Dinge künftig besser zu machen.“
Resozialisierung nach Bonner Art. Fragt sich nur, ob der Valentin das genauso sieht.
Und hier die Bafin-Mitteilung im Original:
N26 Bank GmbH: BaFin ordnet Wachstumsbeschränkung an und bestellt Sonderbeauftragten
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 05.10.2021 gegenüber der N26 Bank GmbH angeordnet, Maßnahmen zu ergreifen, um wieder eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation herzustellen und Risiken für die operationelle Resilienz einzudämmen. Ein von der BaFin bestellter Sonderbeauftragter wird die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen überwachen.
Konkret hat die BaFin die Beseitigung von Mängeln insbesondere im Risikomanagement in den Bereichen Informationstechnologie und Auslagerungsmanagement angeordnet. Die Umsetzung muss innerhalb einer festgelegten Frist erfolgen.
Die Mängel im Risikomanagement liegen im starken Wachstum der Bank begründet. Die BaFin hat Maßnahmen zur Risikominimierung angeordnet, die das Kundenwachstum und gewisse Risikopositionen begrenzen. Das Neukundenwachstum der N26 Bank GmbH wird materiell reduziert und ist auf 50.000 Neukunden pro Monat begrenzt. Zudem darf der Forderungswert an durch Immobilien besicherten Risikopositionen maximal 500.000.000 EUR betragen. Diese Begrenzung schließt alle Länder ein, in denen die N26 Bank GmbH tätig ist.
Um die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, hat die BaFin einen Sonderbeauftragten bestellt. Der Sonderbeauftragte soll der BaFin fortlaufend über den Umsetzungsfortschritt berichten.
In Abhängigkeit vom Fortschritt bei der Mängelbeseitigung können die risikomindernden Maßnahmen nach Überprüfung der BaFin und in Abstimmung mit dem Sonderbeauftragten stufenweise angepasst werden.
Die Anordnung ist seit dem 06.11.2021 bestandskräftig.
Diese Anordnung ist ferner zu sehen im Hinblick auf die BaFin-Anordnung vom 11.05.2021 zur Beseitigung von Problemen bei der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Wachstumsbeschränkung erlaubt der N26 Bank GmbH, ihre Ressourcen auch zur Stärkung der Kundenidentifikationsprozesse, des Transaktionsmonitorings und des Verdachtsmeldewesens verstärkt einzusetzen. Mit Bescheid vom 25.06.2021 verhängte die BaFin eine Geldbuße von 4.250.000 EUR wegen einer hohen Anzahl verspäteter Verdachtsmeldungen.