Gescheitertes Kryptoprojekt: Invao verliert auch in zweiter Instanz vor Gericht
Das Oberlandesgericht Celle bestätigt das vorangegangene Urteil: Invao habe seinen Token ohne nötige Bafin-Lizenz vertrieben. Nun soll der Kläger sein investiertes Geld zurückbekommen – plus womöglich weitere Schadensersatzzahlungen. Die Invao-Gründer wollen sich dagegen wehren.
Im Prozess des Kryptoprojekts Invao hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle gegen das Gründerduo, Frank Gessner (56) und Frank Wagner (57), in zweiter Instanz ein spektakuläres Urteil gefällt. Demnach müssen sie nicht nur eine Investition in mittlerer sechsstelliger Höhe an den ehemaligen Anleger Norbert Boehnke (64) zurückzahlen, sondern sie haften auch für alle weitergehenden Schäden, einschließlich entgangener Gewinne. Das geht aus dem Urteilsdokument hervor, das Finance Forward vorliegt.
Der Fall zieht sich seit Jahren. Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Frage, ob Invao seinen „Ivo Token“ einst ohne nötige Lizenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) vertrieben hatte. Im vergangenen Jahr wurde dies bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Lüneburg verhandelt. Gessner und Wagner gingen nach dem dortigen Urteil in Berufung. Das OLG Celle bestätigte nun erneut, dass eine nötige Bafin-Erlaubnis zum Zeitpunkt des Tokenverkaufs fehlte.
2019 hatten Gessner und Wagner das Investment-Start-up Invao gegründet. Ihr Ziel war es, die profitabelsten Blockchain-Projekte in einem Finanzprodukt zu bündeln. Anleger sollten dazu über einen Token – formal eine nachrangige, unbesicherte Anleihe – Genussrechte an einem diversifizierten Krypto-Fonds erhalten. Dabei besonders: Im Hintergrund würden nicht Mitarbeiter den Fonds verwalten, sondern eine Künstliche Intelligenz, so lautete das Versprechen. Das Projekt ging als eines der ersten seiner Art in einer Hypephase an den Start. Knapp 7 Millionen Euro vertrauten Investoren – darunter auch Privatanleger – Invao an. Auch 1Komma5Grad-Gründer Philipp Schröder (42) warb mit seiner 2018 gegründeten Fondsplattform Capinside für das Projekt. Sein Unternehmen verdiente nach Informationen von Finance Forward sogar an der Vermarktung des Token mit.
Doch schon bald gab es Probleme. Der Kryptomarkt brach ein und nach einer Verwarnung der Finanzaufsicht mussten Gessner und Wagner den Vertrieb des Tokens in Deutschland einstellen. Kurze Zeit später brach die Kryptobörse FTX zusammen, bei der laut Invao der Großteil der Gelder verwahrt worden war. Die Anleger standen vor einem möglichen Totalverlust. Einer von ihnen nahm dies nicht hin – und verklagte die Gründer des Fintechs auf Schadensersatz. Er wirft ihnen unter anderem vor, dass es die KI anders als dargestellt so gar nicht in der Investment-Software von Invao gegeben habe. Der Kläger beruft sich hierzu vor allem auf angebliche Aussagen von ehemaligen Invao-Mitarbeitern. Die beiden Gründer widersprechen diesen Vorwürfen: Die KI habe es sehr wohl gegeben.
Eigenhandel ohne Bafin-Erlaubnis
Im vorangegangenen Urteil des Landgerichts Lüneburg stellte das Gericht fest, dass Invao ein erlaubnispflichtiges Emissionsgeschäft betrieben habe. Das Oberlandesgericht Celle revidierte diesen Punkt nun zwar, da Invao die Token durch Eigenemission auf den Markt brachte und diese laut Kreditwesengesetz erlaubnisfrei ist. Sie betonten aber ein anderes Problem.
Entscheidend sei demnach das im Wertpapierprospekt beschriebene „Buy-Back-and-Burn“-Verfahren. Dabei sollten laut Wertpapierprospekt regelmäßig Token vom Markt zurückgekauft und vernichtet werden, um das Angebot zu verknappen und den Kurs zu stützen. Die Richter verstanden diesen Erwerb von Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung als Eigenhandel, der laut Kreditwesengesetz erlaubnispflichtig ist. Die nötige Erlaubnis dazu habe Invao allerdings nie erhalten.
Die Verteidigung der Beklagten, man habe sich auf eine Prospektbilligung aus Liechtenstein und das sogenannte „European Passporting“ verlassen, ließ das Gericht nicht gelten. Eine entsprechende Erlaubnis des Fürstentums Liechtenstein habe es zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnungen nicht gegeben. Das Gericht unterstellte den Managern dabei bedingten Vorsatz – sie hätten die Möglichkeit eines Rechtsverstoßes erkannt und billigend in Kauf genommen.
Besonders brisant ist die Entscheidung des Gerichts, auch der Klageerweiterung des Anlegers in vollem Umfang stattzugeben. Damit wurde nicht nur die Rückzahlung der ursprünglich investierten Summe bestätigt. Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass die Beklagten für jeden weiteren Schaden, der dem Investor entstanden ist oder noch entstehen wird, haften müssen. Dies schließt explizit den entgangenen Gewinn ein.
Boehnke hatte argumentiert, dass er ohne die Fehlinvestition in die Ivo Token mit anderen Kryptoanlagen einen Gewinn von mehreren Millionen Euro erzielt hätte. Während die genaue Höhe dieses Schadens in einem potenziellen Folgeprozess noch nachgewiesen werden muss, ist die grundsätzliche Haftung der Gründer mit dem Urteil gerichtlich festgestellt. Ob Invao wirklich mit einer echten KI gehandelt hatte, blieb allerdings auch in diesem Urteil offen.
Invao-Gründer wollen sich wehren
„Das Urteil zeigt, dass beim Ivo Token ein strukturelles Problem vorlag“, sagt Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht im Gespräch mit Finance Forward. „Mit der Argumentation können sich jetzt viele weitere Geschädigte bestärkt fühlen, vor Gericht zu ziehen.“ Trotzdem müsste jeder Fall einzeln verhandelt werden, erklärt er.
Kläger Boehnke arbeitet derweil weiter daran, eine Interessengemeinschaft mit weiteren ehemaligen Anlegern zu bilden. Er sei dazu mit potenziellen Prozessfinanzierern in Gesprächen, wie er mitteilt.
Die Invao-Gründer teilten auf Anfrage mit, dass sie beim Bundesgerichtshof (BGH) eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil eingereicht haben. Eine Revision hatte das OLG in seinem Urteil ausgeschlossen. Darüber hinaus wollten sie sich nicht zu dem Verfahren äußern.
Lässt der BGH die Beschwerde zu, würde der Fall in dieser letzten Instanz auf Rechtsfehler geprüft. Dabei stellt das Gericht fest, ob das OLG auf den von ihm festgestellten Sachverhalt das Recht korrekt angewendet hat. „Das jetzt vorliegende Urteil ist sehr umfangreich und äußerst ausführlich begründet“, sagt indes Tiedemann. Ob der BGH also zu einem ganz anderen Ergebnis kommen würde, sei zumindest fraglich.
Zwischenzeitlich hatte Boehnke auch Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in Stade gestellt. Wie ein Pressesprecher auf Anfrage mitteilt, wurden die Ermittlungen jedoch bereits im November vergangenen Jahres eingestellt. Demnach sah die Behörde bei den meisten Tatbeständen keinen hinreichenden Tatverdacht. Der womöglich in Betracht kommende Tatbestand des fahrlässigen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz sei aufgrund von Geringfügigkeit eingestellt worden.